Seit dem 1. Januar 2023 existiert die neue Wettstückliste des SBV. Da die damit zusammenhängende Überarbeitung der alten Liste sehr umfassend war, hatte die Musikkommission des SBV beschlossen, diese alte Liste übergangsweise bis nach Beendigung des EMF 26 in Interlaken gültig zu lassen. Um die Handhabung der Listen für die Auswahl von Selbstwahlwerken anlässlich des EMF 26 oder eventuellen kantonalen Musikfesten, welche sich auf die Liste des SBV berufen, zu gewährleisten, gelten dafür folgende Bestimmungen:
1. Werke, welche auf der alten Liste aufgeführt, aber in der neuen Liste wegfallen, können für das EMF 26 und fürzwischenzeitlich stattfindende kantonale Musikfeste (welche sich reglementarisch auf die Liste des SBV berufen) als Selbstwahlwerk gewählt werden. Für diese Werke gilt ihre bis dahin festgelegte Klassierung in der alten Liste.
2. Für Werke, welche aus der alten Liste in die neue Liste übernommen, aber in diesem Zusammenhang in eine neue Klasse umgeteilt wurden, gilt die Klassierung der neuen Liste.
3. Werke, welche nach dem 1. Januar 2023 zur Klassierung beantragt wurden, sind bei einer positiven Bescheidung ausschliesslich für die neue Wettstückliste bestimmt.
Wichtig!
Die alte Liste ist nach Beendigung des EMF26 definitiv nicht mehr gültig und wird zukünftig nicht mehr berücksichtigt!
Die in der Wettstückliste enthaltenen Werke wurden von der SBV-Musikkommission klassiert und erfüllen folgende Anforderungen, welche an ein Wettstück gestellt werden:
Nicht in die Wettstückliste aufgenommen werden:
Bearbeitungen oder Transkriptionen sind Werke, deren Originale nicht für eine Blasmusikbesetzung (H/B/F/BB) komponiert wurden. Damit diese klassiert werden können und somit an Kantonalen oder Eidgenössischen Musikfesten zugelassen sind, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Das Werk muss sich für die vorgegebene Besetzung grundsätzlich eignen. Es kann
2. Das Werk darf in keiner Weise gekürzt, vereinfacht oder in seiner kompositorischen Anlage und Substanz verändert sein.
3. Die Instrumentation muss hohen Ansprüchen genügen, d.h. sie muss sorgfältig und differenziert sein. Die einzelnen Register des Blasorchesters sollten ausgeglichen gefordert sein.
4. Es werden keine Werke zugelassen, die durch die Bearbeitung auf irgendeine Weise im Vergleich zum Original künstlerisch und ästhetisch fragwürdig erscheinen (z.B. Mozart-Sinfonien).
Höchstklasse ≥ 10 Minuten
1. Klasse ≥ 8 Minuten
2. Klasse ≥ 7 Minuten
3. Klasse ≥ 6 Minuten
4. Klasse ≥ 5 Minuten
Höchstklasse: Kompositionen mit höchsten Anforderungen
1. Klasse: sehr schwierige Kompositionen
2. Klasse: schwierige Kompositionen
3. Klasse: mittelschwere Kompositionen
4. Klasse: leichte Kompositionen
Die Wettstückliste wird laufend auf der SBV-Homepage ergänzt:
Aufgabestücke von Kantonalen Musikfesten werden nicht automatisch in die Wettstückliste genommen.
Die Klassierungsgesuche erfolgen schriftlich an die Geschäftsstelle des SBV. Für die Beurteilung der zu klassierenden Komposition ist eine Partitur erforderlich. Dem Klassierungsgesuch von Bearbeitungen muss zusätzlich die Partitur des Originalwerks beigelegt werden.
Die Partituren der zu klassierenden Werke werden nicht an die Gesuchsteller zurückgesandt und bleiben im Besitz des SBV.
Die Klassierungsgesuche werden wie folgt verrechnet:
Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni im Durchführungsjahr eines Eidgenössischen Musikfests werden keine Klassierungen vorgenommen.